Fachbegriffe von A-Z
- A B E F G H I K L M N O P R S T U V Z
- A
-
- Akupunktur
-
Anerkannte Heilmethode der traditionellen chinesischen Medizin. Die Akupunktur wurde im Gegensatz zu anderen verbreiteten Methoden der Alternativmedizin definitiv in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen.
- Alternativmedizin
-
Behandlungen mit erfahrungs-, komplementär- oder naturmedizinischen Methoden. Sie sind nur dann kassenpflichtig, wenn sie als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich anerkannt sind und von anerkannten Ärztinnen oder Ärzten mit nachgewiesener Weiterbildung in der entsprechenden Disziplin durchgeführt werden.
Leistungen der Grundversicherung
- ambulante Behandlung
-
Behandlungen in einer Praxis, Klinik oder bei den Versicherten zuhause (keine Übernachtung).
- Ambulanz
-
siehe Krankentransport
- Apotheke
-
Verkaufsstelle für Heilmittel die berechtigt ist, rezeptpflichtige Medikamente gegen Vorweisen einer ärztlichen Verschreibung abzugeben. Das KVG sieht vor, dass Apotheker Originalpräparate durch preiswertere Generika ersetzen dürfen.
- Arzneimittel
-
siehe Medikamente
- Arzt, Ärztin
-
Person mit abgeschlossenem Medizinstudium (Dr. med.). Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte oder durch andere Personen in ihrem Auftrag (z.B. PhysiotherapeutInnen) am Wohn- oder Arbeitsort sind kassenpflichtig.
- Aufnahmepflicht
-
Die Krankenkassen sind verpflichtet, alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Einschränkung in ihre obligatorische Grundversicherung aufzunehmen. Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen können die Kasse Aufnahmegesuche ablehnen oder Vorbehalte anbringen.
- Auslandschutz
-
Behandlungen bei einem Notfall im Ausland und Rücktransporte in die Schweiz sind in der Grundversicherung nicht vollumfänglich gedeckt. Bei Bedarf muss eine Krankenpflegezusatz- oder eine Ferien- und Reiseversicherung abgeschlossen werden.
- B
-
- BAG
-
Bundesamt für Gesundheit. Das BAG beaufsichtigt die Versicherer,
welche die Grundversicherung anbieten. Das BAG ist dafür
verantwortlich, dass die Versicherer das Krankenversicherungsgesetz
(KVG) einheitlich anwenden. Das BAG übt auch die Aufsicht über die
finanzielle Situation der Krankenversicherer aus. Hierzu müssen die
Krankenversicherer ihre Jahresberichte, Budgets, Jahresrechnungen und
die Prämien für das folgende Jahr vorlegen. Die Prämien der
Versicherer müssen vom BAG genehmigt werden, damit sie gültig werden. - Behandlung
-
Untersuchungen und Therapien durch medizinisch ausgebildete Personen im Spital oder ambulant (in einer Praxis oder zuhause). Behandlungen sind kassenpflichtig, wenn sie am Wohn- oder Arbeitsort durch einen Arzt oder Ärztin oder durch andere Personen in ihrem Auftrag (z.B. durch PhysiotherapeutInnen) durchgeführt werden.
- Bonus-Modell
-
Bei diesem Modell erhalten Versicherte, die keine Grundversicherungsleistungen beanspruchen, einen Bonus und bezahlen tiefere Prämien. Allerdings kann die Kasse erst nach einigen Jahren gewechselt werden (siehe Prämiensparmodelle).
- Brille
-
siehe Sehhilfen
- E
- F
-
- Facharzt
-
Arzt oder Ärztin mit einer weiterführenden Zusatzausbildung in einem Fachgebiet der Medizin (z.B. Gynäkologie, Orthopädie, Psychiatrie etc.).
- Fitness
-
(Sportliche) Leistungsfähigkeit. Massnahmen zur Verbesserung der Fitness werden zum Teil von den Krankenkassen unterstützt (siehe Prävention und Fitnesscenter).
- Fitnesscenter
-
Viele Krankenpflegezusatzversicherungen übernehemen einen Teil der Abonnementskosten für die Fitnesscenter, die sie anerkennen.
- G
-
- Geburt
-
siehe Mutterschaft
- Generika
-
Kopien teurer Originalmedikamente
- Gesundheitszentrum/Gruppenpraxis
-
siehe HMO
- Grundversicherung
-
Die obligatorische Grundversicherung bietet einen umfassenden, in den allermeisten Fällen ausreichenden Versicherungsschutz. Aus medizinischen Gründen sind Zusatzversicherungen nicht nötig. Die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung sind bei allen Kassen identisch (siehe Leistungskatalog). Die Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder per Anfang Jahr ohne Einschränkung oder Vorbehalt aufzunehmen, wenn ein Aufnahmegesuch fristgerecht in eingeschriebener Form erfolgt.
- Gynäkologie
-
Fachgebiet der Medizin (Frauenheilkunde). Massnahmen der Vorsorge (gynäkologische Voruntersuchungen) siehe Prävention, Leistungen im Zusammenhang mit Geburt siehe Mutterschaft.
- H
-
- Halbprivat
-
Unterbringung in der halbprivaten Abteilung eines Spitals, in der Regel in einem Zweibettzimmer (siehe Spitalzusatzversicherungen).
- Hausarzt
-
Viele Kassen bieten Prämienreduktionen für Versicherte, die auf freie Arztwahl verzichten. Sie verpflichten sich, ausser in Notfällen immer zuerst ihren Hausarzt zu konsultieren, den Sie aus einer Liste regional zusammengeschlossener Ärzte und Ärztinnen auswählen (siehe Prämiensparmodelle).
- Hebamme
-
Geburtshelferin (siehe Mutterschaft)
- Heilmittel
-
Siehe Medikamente
- Hilfsmittel
-
Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder der Behandlung dienen (z.B. Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte, Brillen).
- HMO
-
Health Maintenance Organisation (Gesundheitszentrum). Gruppenpraxis mit Allgemein- und FachärztInnen sowie TherapeutInnen verschiedener Fachrichtungen. Versicherte, die sich verpflichten, ausser in Notfällen immer zuerst ihre HMO-Praxis aufzusuchen, erhalten Prämienreduktionen (siehe Prämiensparmodelle).
- Homöopathie
-
Ganzheitliche Therapieform, die auf dem so genannten Ähnlichkeitsprinzip beruht. Die Homöopathie gehört zu den verbreiteten Methoden der Alternativmedizin, ist aber seit Juni 2005 nicht mehr im Leistungskatalog der Grundversicherung enthalten.
- I
-
- Impfung
-
Vorbeugende Immunisierung gegen Krankheiten. Impfungen sind zum Teil im Rahmen der Prävention gedeckt.
- K
-
- Karenzfrist
-
Sperrfirst. Bei Neuabschlüssen oder bei Änderungen von Versicherungspolicen kann der Versicherer in gewissen Fällen eine Sperrfrist vereinbaren. Die Versicherung tritt dann erst nach Ablauf der Frist in Kraft. Leistungen während der Karenzfrist sind aus der Versicherungsdeckung ausgeschlossen.
- Kontaktlinsen
-
siehe Sehhilfen
- Kostenbeteiligung
-
Versicherte müssen einen Teil der gesamten Behandlungskosten (Arzt, Spital, Medikamente, Brillen etc.) selbst tragen (Franchise, Selbstbehalt und pauschale Kostenbeteiligungen).
- Krankenkasse
-
Versicherungsgesellschaft, die auf die Krankenversicherung spezialisiert ist und die Anforderungen des Bundesamtes für Sozialversicherung erfüllt.
- Krankenpflegezusatz
-
Freiwillige Zusatzversicherungen für erweiterte Leistungen in Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen.
- Krankentransport
-
Transporte und Rettungsmassnahmen sind nur kassenpflichtig, wenn sie medizinisch notwendig sind. Für Krankentransporte im Ausland und Repatriierungen sind Zusatzversicherungen notwendig.
- Krankenversicherung
-
Die Krankenversicherung deckt Leistungen in Zusammenhang mit Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Es wird unterschieden in eine medizinische Grundversorgung, die in der obligatorischen Grundversicherung gedeckt ist, und ergänzende Leistungen, die in freiwilligen Zusatzversicherungen gedeckt werden können.
- Krankheit
-
Jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und die eine Untersuchung oder eine medizinische Behandlung verlangt oder eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.
- Kur
-
Behandlung zur Prävention von Erkrankungen oder zur Genesung nach einer Krankheit oder einem Unfall.
- KVG
-
Krankenversicherungsgesetz, das seit 1996 in Kraft ist. Hauptelemente des KVG sind die Solidarität unter den Versicherten sowie Massnahmen zur Kosteneindämmung. Die Einführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die gesamte Bevölkerung der Schweiz und die Festlegung einer einheitlichen Prämie je Versicherer und Region haben die unter dem alten Gesetz fehlende Solidarität teilweise behoben. Dazu trug auch bei, dass die Kassen Betagten oder Personen mit schlechtem gesundheitlichem Zustand den Beitritt nicht verweigern dürfen.
- Kündigung
-
Beendigung eines Versicherungsvertrags unter Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe Kassenwechsel).
- L
-
- Labor
-
Einrichtung für medizinische Untersuchungen (v.a. chemische, elektrolytische etc.).
- Leistungskatalog
-
Verzeichnis der Leistungen, die unter einer Versicherungspolice gedeckt sind. Da die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung im Krankenversicherungsgesetz genau festgelegt sind, sind sie bei allen Kassen identisch.
- Light-Modell
-
Versicherte, die auf freie Arztwahl verzichten und weitere Einschränkungen in Kauf nehmen (freie Wahl von Medikamenten, Spitälern etc.), erhalten eine Prämienreduktion von bis zu 10% (siehe Prämiensparmodelle).
- M
-
- Medikamente
-
Heilmittel. Welche Medikamente in der Grundversicherung gedeckt sind, ist in der so genannten Spezialitätenliste definiert (erhältlich bei Kassen, Ärzten und Apothekern oder auf der Website des BAG).
- Mutterschaft
-
Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung, Geburt und Stillen.
- N
-
- Negativliste
-
Liste der Leistungen, die aus einer Deckung ausgeschlossen sind.
- O
-
- Obligatorische Grundversicherung
-
siehe Grundversicherung
- Optiker
-
Spezialisten für Sehhilfen ohne ärztliche Ausbildung.
- P
-
- Pflege
-
Grundlegende Pflegeleistungen wie Wechseln von Verbänden, Waschen, Umbetten etc.
- Privat
-
In der Krankenversicherung unterscheidet man zwischen der Sozialversicherung (dazu gehört die obligatorische Grundversicherung) und den Privatversicherungen, die freiwillige Zusatzversicherungen anbieten. Die Sozialversicherung ist durch das Krankenversicherungsgesetz geregelt und untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung. Im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt unterscheidet man auch zwischen allgemeiner und halbprivater/privater Abteilung, wobei sich die Leistungen in Bezug auf die freie Arztwahl und die Unterbringung unterscheiden.
- Prämie
-
Periodischer Versicherungsbeitrag, der die durchschnittlichen Zahlungen an die Versicherten, den Administrationsaufwand und den Gewinn einer Versicherungsgesellschaft deckt.
- Prämiensparmodell
-
Die meisten Krankenkassen bieten Prämienvergünstigungen für Versicherte, die Einschränkungen in Bezug auf die freie Arzt- und Spitalwahl in Kauf nehmen.
- Prävention
-
Massnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur Verhinderung von Erkrankungen und Unfällen werden von den Krankenkassen in geringem Umfang im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung und in gewissen freiwilligen Zusatzversicherungen unterstützt.
- Psychotherapie
-
Seelenheilkunde. Psychotherapeutische Behandlungen sind nur kassenpflichtig, wenn sie durch einen ärztlich ausgebildeten Therapeutinnen oder Therapeuten erfolgen oder von einem Arzt oder einer Ärztin delegiert werden.
- R
-
- Rabattsätze
-
Krankenkassen dürfen je nach Franchise für Erwachsene bzw. für Kinder und Jugendliche die folgenden gesetzlichen Maximalrabatte gewähren:
Erwachsene
500 Franken: 160 Fr./Jahr
1'000 Franken: 560 Fr./Jahr
1'500 Franken: 960 Fr./Jahr
2'000 Franken: 1'360 Fr./Jahr
2'500 Franken: 1'760 Fr./JahrKinder und Jugendliche bis 18 Jahre
100 Franken: 80 Fr./Jahr
200 Franken: 160 Fr./Jahr
300 Franken: 240 Fr./Jahr
400 Franken: 320 Fr./Jahr
500 Franken: 400 Fr./Jahr
600 Franken: 480 Fr./Jahr - Reiseversicherung
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Alternative zu Krankenpflege- und Spitalzusatzversicherungen für erweiterte Leistungen im Ausland.
- S
-
- Sehhilfe
-
Hilfsmittel zur Korrektur von Sehfehlern und Erkrankungen, die das Sehen beeinträchtigen (Brillen, Kontaktlinsen).
- Selbstbehalt
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Die Versicherten tragen einen Teil der Behandlungskosten, die in einem Kalenderjahr anfallen. Zusätzlich zu einer festen Franchise beträgt der Selbstbehalt bei der obligatorischen Grundversicherung 10% der Kosten pro Kalenderjahr, die die Franchise übersteigen (seit 2004 höchstens 700 Fr. für Erwachsene, 350 Fr. für Kinder).
- Sparmodell
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Versicherte, die Einschränkungen der versicherten Leistungen in Kauf nehmen, erhalten Prämienreduktionen. Bei der obligatorischen Grundversicherung stehen das HMO-, Hausarzt-, Bonus-, und Light-Modell zur Auswahl; bei den Spitalzusatzversicherungen Selbstbehalt, Spitalliste und Bonus-Modell.
- Spezialitätenliste
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Liste der Medikamente, die in der obligatorischen Grundversicherung abgedeckt sind. Die aktuelle Liste publiziert das Bundesamt für Gesundheit (www.bag.admin.ch)
- Spitalzusatz
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Freiwillige Zusatzversicherungen für erweiterte Leistungen in Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt.
- Spitex
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Hauspflege. Pflege und medizinische Betreuung bei Versicherten zuhause.
- T
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- Tarif
-
System von Prämien und Leistungen, das vom Bundesamt für Sozialversicherung geprüft und bewilligt wird.
- U
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- Unfall
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Plötzliche und ungewollt verursachte Schädigungen durch ein aussergewöhnliches, äusseres Ereignis, das die körperliche oder geistige Gesundheit beeinträchtigt. Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall (Arzt, Spitalaufenthalt, Medikamente, Hilfsmittel etc.) können in der obligatorischen Grundversicherung eingeschlossen werden. Erwerbstätige, die mindestens 8 Stunden pro Woche bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, sind vom Arbeitgeber gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Bei Unfällen springt die Krankenversicherung nur dann ein, wenn die versicherte Person über keine andere (obligatorische oder private) Versicherungsdeckung verfügt.
- Untersuchung
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Medizinische Abklärung bei Krankheitssymptomen, nach einem Unfall oder als präventive Massnahme.
- V
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- Versicherte
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Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht dem Obligatorium für die Grundversicherung. Alle Familienmitglieder sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten versichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Krankenversicherung anschliessen müssen. Versicherte können den Krankenversicherer frei wählen, der sie unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand aufnehmen muss, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen.
- Vorbehalt
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Einschränkung der zugesicherten Versicherungsdeckung. Kassen dürfen keine Vorbehalte bei der Aufnahme in die obligatorische Grundversicherung anbringen. Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen ist es im Ermessen der Kasse, Leistungen aufgrund der Krankengeschichte von Versicherten einzuschränken.
- Vorsorge
-
siehe Prävention
- Z
-
- Zahnarzt
- Zahnkorrektur
-
Behandlungen der Zähne oder des Kauapparates in folge von Unfällen, Missbildungen oder Erkrankungen zu medizinischen oder kosmetischen Zwecken sind nur zum Teil in der Grundversicherung abgedeckt. Erweiterte Leistungen werden als Krankenpfegezusätze angeboten.
- Zusatzversicherung
-
Freiwillige Versicherung, deren Leistungen über die Grundversicherung hinausgehen (siehe auch Krankenpflegezusatz und Spitalzusatz).
