Fachbegriffe von A-Z

  
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A
Akupunktur

Anerkannte Heilmethode der traditionellen chinesischen Medizin. Die Akupunktur wurde im Gegensatz zu anderen verbreiteten Methoden der  Alternativmedizin definitiv in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen.     

Alternativmedizin

 Behandlungen mit erfahrungs-, komplementär- oder naturmedizinischen Methoden. Sie sind nur dann kassenpflichtig, wenn sie als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich anerkannt sind und von anerkannten Ärztinnen oder Ärzten mit nachgewiesener Weiterbildung in der entsprechenden Disziplin durchgeführt werden.

Leistungen der  Grundversicherung     

ambulante Behandlung

 Behandlungen in einer Praxis, Klinik oder bei den Versicherten zuhause (keine Übernachtung).     

Ambulanz

siehe  Krankentransport     

Apotheke

Verkaufsstelle für Heilmittel die berechtigt ist, rezeptpflichtige  Medikamente gegen Vorweisen einer ärztlichen Verschreibung abzugeben. Das KVG sieht vor, dass Apotheker Originalpräparate durch preiswertere  Generika ersetzen dürfen.     

Arzneimittel

siehe  Medikamente     

Arzt, Ärztin

Person mit abgeschlossenem Medizinstudium (Dr. med.).  Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte oder durch andere Personen in ihrem Auftrag (z.B. PhysiotherapeutInnen) am Wohn- oder Arbeitsort sind kassenpflichtig.     

Aufnahmepflicht

Die Krankenkassen sind verpflichtet, alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Einschränkung in ihre  obligatorische Grundversicherung aufzunehmen. Bei den freiwilligen  Zusatzversicherungen können die Kasse Aufnahmegesuche ablehnen oder Vorbehalte anbringen.     

Auslandschutz

Behandlungen bei einem Notfall im Ausland und Rücktransporte in die Schweiz sind in der Grundversicherung nicht vollumfänglich gedeckt. Bei Bedarf muss eine  Krankenpflegezusatz- oder eine Ferien- und  Reiseversicherung abgeschlossen werden.     

B
BAG

Bundesamt für Gesundheit. Das BAG beaufsichtigt die Versicherer, 
welche die Grundversicherung anbieten. Das BAG ist dafür 
verantwortlich, dass die Versicherer das Krankenversicherungsgesetz 
( KVG) einheitlich anwenden. Das BAG übt auch die Aufsicht über die 
finanzielle Situation der Krankenversicherer aus. Hierzu müssen die 
Krankenversicherer ihre Jahresberichte, Budgets, Jahresrechnungen und 
die Prämien für das folgende Jahr vorlegen. Die Prämien der 
Versicherer müssen vom BAG genehmigt werden, damit sie gültig werden.     

Behandlung

Untersuchungen und Therapien durch medizinisch ausgebildete Personen im Spital oder ambulant (in einer Praxis oder zuhause). Behandlungen sind kassenpflichtig, wenn sie am Wohn- oder Arbeitsort durch einen  Arzt oder Ärztin oder durch andere Personen in ihrem Auftrag (z.B. durch PhysiotherapeutInnen) durchgeführt werden.     

Bonus-Modell

Bei diesem Modell erhalten Versicherte, die keine Grundversicherungsleistungen beanspruchen, einen Bonus und bezahlen tiefere Prämien. Allerdings kann die Kasse erst nach einigen Jahren gewechselt werden (siehe  Prämiensparmodelle).     

Brille

siehe  Sehhilfen     

E
Erfahrungsmedizin

siehe  Alternativmedizin     

F
Facharzt

Arzt oder Ärztin mit einer weiterführenden Zusatzausbildung in einem Fachgebiet der Medizin (z.B. Gynäkologie, Orthopädie, Psychiatrie etc.).     

Fitness

(Sportliche) Leistungsfähigkeit. Massnahmen zur Verbesserung der Fitness werden zum Teil von den Krankenkassen unterstützt (siehe  Prävention und  Fitnesscenter).     

Fitnesscenter

Viele  Krankenpflegezusatzversicherungen übernehemen einen Teil der Abonnementskosten für die Fitnesscenter, die sie anerkennen.     

G
Geburt

siehe  Mutterschaft     

Generika

Kopien teurer  Originalmedikamente     

Gesundheitszentrum/Gruppenpraxis

siehe  HMO     

Grundversicherung

Die obligatorische Grundversicherung bietet einen umfassenden, in den allermeisten Fällen ausreichenden Versicherungsschutz. Aus medizinischen Gründen sind Zusatzversicherungen nicht nötig. Die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung sind bei allen Kassen identisch (siehe  Leistungskatalog). Die Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder per Anfang Jahr ohne Einschränkung oder Vorbehalt aufzunehmen, wenn ein Aufnahmegesuch fristgerecht in eingeschriebener Form erfolgt.     

Gynäkologie

Fachgebiet der Medizin (Frauenheilkunde). Massnahmen der Vorsorge (gynäkologische Voruntersuchungen) siehe  Prävention, Leistungen im Zusammenhang mit Geburt siehe  Mutterschaft.     

H
Halbprivat

Unterbringung in der halbprivaten Abteilung eines Spitals, in der Regel in einem Zweibettzimmer (siehe  Spitalzusatzversicherungen).     

Hausarzt

Viele Kassen bieten Prämienreduktionen für Versicherte, die auf freie Arztwahl verzichten. Sie verpflichten sich, ausser in Notfällen immer zuerst ihren Hausarzt zu konsultieren, den Sie aus einer Liste regional zusammengeschlossener Ärzte und Ärztinnen auswählen (siehe  Prämiensparmodelle).     

Hebamme

Geburtshelferin (siehe  Mutterschaft)     

Heilmittel

Siehe  Medikamente     

Hilfsmittel

Mittel und Gegenstände, die der  Untersuchung oder der  Behandlung dienen (z.B. Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte,  Brillen).     

HMO

Health Maintenance Organisation (Gesundheitszentrum). Gruppenpraxis mit Allgemein- und FachärztInnen sowie TherapeutInnen verschiedener Fachrichtungen. Versicherte, die sich verpflichten, ausser in Notfällen immer zuerst ihre HMO-Praxis aufzusuchen, erhalten Prämienreduktionen (siehe  Prämiensparmodelle).     

Homöopathie

Ganzheitliche Therapieform, die auf dem so genannten Ähnlichkeitsprinzip beruht. Die Homöopathie gehört zu den verbreiteten Methoden der  Alternativmedizin, ist aber seit Juni 2005 nicht mehr im Leistungskatalog der Grundversicherung enthalten.     

I
Impfung

Vorbeugende Immunisierung gegen  Krankheiten. Impfungen sind zum Teil im Rahmen der  Prävention gedeckt.     

K
Karenzfrist

Sperrfirst. Bei Neuabschlüssen oder bei Änderungen von Versicherungspolicen kann der Versicherer in gewissen Fällen eine Sperrfrist vereinbaren. Die Versicherung tritt dann erst nach Ablauf der Frist in Kraft. Leistungen während der Karenzfrist sind aus der Versicherungsdeckung ausgeschlossen.     

Kontaktlinsen

siehe  Sehhilfen     

Kostenbeteiligung

Versicherte müssen einen Teil der gesamten Behandlungskosten (Arzt, Spital, Medikamente, Brillen etc.) selbst tragen ( Franchise Selbstbehalt und pauschale Kostenbeteiligungen).     

Krankenkasse

Versicherungsgesellschaft, die auf die Krankenversicherung spezialisiert ist und die Anforderungen des  Bundesamtes für Sozialversicherung erfüllt.     

Krankenpflegezusatz

Freiwillige Zusatzversicherungen für erweiterte Leistungen in Zusammenhang mit  ambulanten Behandlungen.     

Krankentransport

Transporte und Rettungsmassnahmen sind nur kassenpflichtig, wenn sie medizinisch notwendig sind. Für Krankentransporte im  Ausland und Repatriierungen sind  Zusatzversicherungen notwendig.     

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung deckt Leistungen in Zusammenhang mit  Krankheit Unfall und  Mutterschaft. Es wird unterschieden in eine medizinische Grundversorgung, die in der obligatorischen  Grundversicherung gedeckt ist, und ergänzende Leistungen, die in freiwilligen  Zusatzversicherungen gedeckt werden können.     

Krankheit

Jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht auf einen  Unfall zurückzuführen ist und die eine Untersuchung oder eine medizinische Behandlung verlangt oder eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.     

Kur

Behandlung zur Prävention von Erkrankungen oder zur Genesung nach einer  Krankheit oder einem  Unfall.     

KVG

Krankenversicherungsgesetz, das seit 1996 in Kraft ist. Hauptelemente des KVG sind die Solidarität unter den Versicherten sowie Massnahmen zur Kosteneindämmung. Die Einführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die gesamte Bevölkerung der Schweiz und die Festlegung einer einheitlichen Prämie je Versicherer und Region haben die unter dem alten Gesetz fehlende Solidarität teilweise behoben. Dazu trug auch bei, dass die Kassen Betagten oder Personen mit schlechtem gesundheitlichem Zustand den Beitritt nicht verweigern dürfen.     

Kündigung

Beendigung eines Versicherungsvertrags unter Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe  Kassenwechsel).     

L
Labor

Einrichtung für medizinische Untersuchungen (v.a. chemische, elektrolytische etc.).     

Leistungskatalog

Verzeichnis der Leistungen, die unter einer Versicherungspolice gedeckt sind. Da die Leistungen der obligatorischen  Grundversicherung im  Krankenversicherungsgesetz genau festgelegt sind, sind sie bei allen Kassen identisch.     

Light-Modell

Versicherte, die auf freie Arztwahl verzichten und weitere Einschränkungen in Kauf nehmen (freie Wahl von  Medikamenten, Spitälern etc.), erhalten eine Prämienreduktion von bis zu 10% (siehe  Prämiensparmodelle).     

M
Medikamente

Heilmittel. Welche Medikamente in der Grundversicherung gedeckt sind, ist in der so genannten Spezialitätenliste definiert (erhältlich bei Kassen, Ärzten und Apothekern oder auf der Website des  BAG).     

Mutterschaft

Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung, Geburt und Stillen.     

N
Negativliste

Liste der Leistungen, die aus einer Deckung ausgeschlossen sind.     

O
Obligatorische Grundversicherung

siehe  Grundversicherung     

Optiker

Spezialisten für  Sehhilfen ohne ärztliche Ausbildung.     

P
Pflege

Grundlegende Pflegeleistungen wie Wechseln von Verbänden, Waschen, Umbetten etc.     

Privat

In der Krankenversicherung unterscheidet man zwischen der Sozialversicherung (dazu gehört die obligatorische Grundversicherung) und den Privatversicherungen, die freiwillige  Zusatzversicherungen anbieten. Die Sozialversicherung ist durch das  Krankenversicherungsgesetz geregelt und untersteht der Aufsicht des  Bundesamtes für Sozialversicherung. Im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt unterscheidet man auch zwischen allgemeiner und halbprivater/privater Abteilung, wobei sich die Leistungen in Bezug auf die freie Arztwahl und die Unterbringung unterscheiden.     

Prämie

Periodischer Versicherungsbeitrag, der die durchschnittlichen Zahlungen an die Versicherten, den Administrationsaufwand und den Gewinn einer Versicherungsgesellschaft deckt.     

Prämiensparmodell

Die meisten Krankenkassen bieten Prämienvergünstigungen für Versicherte, die Einschränkungen in Bezug auf die freie Arzt- und Spitalwahl in Kauf nehmen.     

Prävention

Massnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur Verhinderung von  Erkrankungen und  Unfällen werden von den Krankenkassen in geringem Umfang im Rahmen der obligatorischen  Grundversicherung und in gewissen freiwilligen  Zusatzversicherungen unterstützt.     

Psychotherapie

Seelenheilkunde. Psychotherapeutische Behandlungen sind nur kassenpflichtig, wenn sie durch einen ärztlich ausgebildeten Therapeutinnen oder Therapeuten erfolgen oder von einem  Arzt oder einer Ärztin delegiert werden.     

R
Rabattsätze

Krankenkassen dürfen je nach  Franchise für Erwachsene bzw. für Kinder und Jugendliche die folgenden gesetzlichen Maximalrabatte gewähren:

Erwachsene
500 Franken: 160 Fr./Jahr
1'000 Franken: 560 Fr./Jahr
1'500 Franken: 960 Fr./Jahr
2'000 Franken: 1'360 Fr./Jahr
2'500 Franken: 1'760 Fr./Jahr

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
100 Franken: 80 Fr./Jahr
200 Franken: 160 Fr./Jahr
300 Franken: 240 Fr./Jahr
400 Franken: 320 Fr./Jahr
500 Franken: 400 Fr./Jahr
600 Franken: 480 Fr./Jahr     

Reiseversicherung

Alternative zu Krankenpflege- und Spitalzusatzversicherungen für erweiterte Leistungen im  Ausland.     

S
Sehhilfe

Hilfsmittel zur Korrektur von Sehfehlern und Erkrankungen, die das Sehen beeinträchtigen (Brillen, Kontaktlinsen).     

Selbstbehalt

Die Versicherten tragen einen Teil der Behandlungskosten, die in einem Kalenderjahr anfallen. Zusätzlich zu einer festen Franchise beträgt der Selbstbehalt bei der obligatorischen Grundversicherung 10% der Kosten pro Kalenderjahr, die die Franchise übersteigen (seit 2004 höchstens 700 Fr. für Erwachsene, 350 Fr. für Kinder).     

Sparmodell

Versicherte, die Einschränkungen der versicherten Leistungen in Kauf nehmen, erhalten Prämienreduktionen. Bei der obligatorischen  Grundversicherung stehen das  HMO-,  Hausarzt-,  Bonus-, und  Light-Modell zur Auswahl; bei den  Spitalzusatzversicherungen  Selbstbehalt, Spitalliste und Bonus-Modell.     

Spezialitätenliste

Liste der  Medikamente, die in der obligatorischen Grundversicherung abgedeckt sind. Die aktuelle Liste publiziert das Bundesamt für Gesundheit ( www.bag.admin.ch)     

Spitalzusatz

Freiwillige  Zusatzversicherungen für erweiterte Leistungen in Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt.     

Spitex

Hauspflege. Pflege und medizinische Betreuung bei Versicherten zuhause.     

T
Tarif

System von Prämien und Leistungen, das vom  Bundesamt für Sozialversicherung geprüft und bewilligt wird.     

U
Unfall

Plötzliche und ungewollt verursachte Schädigungen durch ein aussergewöhnliches, äusseres Ereignis, das die körperliche oder geistige Gesundheit beeinträchtigt. Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall ( Arzt, Spitalaufenthalt,  Medikamente, Hilfsmittel etc.) können in der obligatorischen  Grundversicherung eingeschlossen werden. Erwerbstätige, die mindestens 8 Stunden pro Woche bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, sind vom Arbeitgeber gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Bei Unfällen springt die Krankenversicherung nur dann ein, wenn die versicherte Person über keine andere (obligatorische oder private) Versicherungsdeckung verfügt.     

Untersuchung

Medizinische Abklärung bei Krankheitssymptomen, nach einem Unfall oder als präventive Massnahme.     

V
Versicherte

Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht dem Obligatorium für die  Grundversicherung. Alle Familienmitglieder sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten versichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Krankenversicherung anschliessen müssen. Versicherte können den Krankenversicherer frei wählen, der sie unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand aufnehmen muss, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen.     

Vorbehalt

Einschränkung der zugesicherten Versicherungsdeckung. Kassen dürfen keine Vorbehalte bei der Aufnahme in die obligatorische  Grundversicherung anbringen. Bei den freiwilligen  Zusatzversicherungen ist es im Ermessen der Kasse, Leistungen aufgrund der Krankengeschichte von Versicherten einzuschränken.     

Vorsorge

siehe  Prävention     

Z
Zahnarzt

Facharzt für Erkrankungen der Zähne und des Kauapparates.     

Zahnkorrektur

Behandlungen der Zähne oder des Kauapparates in folge von  Unfällen, Missbildungen oder Erkrankungen zu medizinischen oder kosmetischen Zwecken sind nur zum Teil in der  Grundversicherung abgedeckt. Erweiterte Leistungen werden als  Krankenpfegezusätze angeboten.     

Zusatzversicherung

Freiwillige Versicherung, deren Leistungen über die Grundversicherung hinausgehen (siehe auch  Krankenpflegezusatz und  Spitalzusatz).